Herzlich Willkommen auf der Blog-Seite der Notare Brücker & Klühs!
Hier finden Sie fortlaufend relevante Beiträge und aktuell aufbereitete Informationen aus unserer notariellen Praxis.
Die Themen
Handlungsbedarf bei GbR`s zum 01.01.2024 durch das MoPeG
Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die wichtigste Neuerung für Notare ist die Möglichkeit, die GbR in das eigens hierfür geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen und sie damit zur „eGbR“ zu machen. Obwohl die Eintragung nicht verpflichtend ist, führen grundbuchrechtliche Vorgaben insbesondere für Immobililenhaltende GbR's dazu, dass eine Registrierung erforderlich werden wird. Ist eine Veräußerung von Grundbesitz um den Jahreswechsel herum geplant, besteht ggf. Handlungsbedarf, um Verzögerungen bei der Abwicklung zu vermeiden.
Notarkosten für einen Erbvertrag bei vorherigen Immobilienschenkung
Für die Berechnung von Notargebühren ist es in der Regel unerheblich, welche Urkunde zeitlich zuerst unterschrieben wird. Soll jedoch eine Immobilienübertragung zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag beurkundet werden, so stellt es den kostengünstigsten Weg dar, zunächst die Immobilienübertragungsurkunde zu beurkunden und erst danach die letztwillige Verfügung. Auf diese Weise ist bei der Abrechnung des Testaments oder Erbvertrags zu berücksichtigen, dass der Erwerber mit Unterschrift unter dem Schenkungsvertrag bereits ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hat.
Haftung für fehlerhafte Grenzzeichnung im Maklerexposé
Eine farbliche Hervorhebung einer Grundstücksgrenze in einer Flurkarte kann zu einer Haftung des Maklers führen, wenn diese fehlerhaft ist oder die Linienführung so breit gerät, dass andere in der Flurkarte enthaltenen Grundstücksgegebenheiten verdeckt werden. Es gilt daher die Empfehlung, farbliche Kennzeichnungen in vertragsrelevanten Plänen niemals eigenverantwortlich vorzunehmen, sondern dies den Beteiligten selbst zu überlassen.
Überleitung einer Maklercourtageverpflichtung auf den vorkaufsberechtigten Mieter
Die Ausübung eines Mietervorkaufsrecht ist für einen Ersterwerber immer ärgerlich. Um diesen zumindest vor finanziellem Schaden zu bewahren, sollte vertraglich bei drohender Ausübung eines Mietervorkaufsrechts, statt der sonst üblichen deklaratorischen, eine konstitutive Maklerklausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Nur so kann der Courtageanspruch des Maklers nach Vorkaufsrechtsausübung vom Ersterwerber auf den Mieter übergeleitet werden.
„Die Inhalte dieses Blogs werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Gleichwohl stellen sie keinen verbindlichen Rechtsrat der Notare dar und diese übernehmen auch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Die Nutzung der Inhalte dieses Blogs erfolgt somit auf eigene Gefahr des Nutzers. Der veröffentlichten Beiträge ersetzen insbesondere keine individuelle Beratung im Einzelfall. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung des jeweiligen Autors wieder. „
einfahrt tiefgarage
bahnstraße 3