In der gerichtlichen Praxis häufen sich die Fälle, in denen Erblasser auf ungewöhnlichen Unterlagen letztwillige Verfügungen hinterlassen. Das OLG München hatte über ein Testament auf einem Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm (OLG München, Beschl. v. 28.1.2020, Az. 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19) und das OLG Köln sogar über eine auf einen Holztisch handgeschriebene Verfügung (Beschl. v. 23.9.2020, Az. 2 Wx 189/20) zu entscheiden. In diese Reihe gehört der Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.12.2023 (Az. 3 W 96/23), der die Wirksamkeit eines Testaments zum Gegenstand hatte, das auf einem Notizzettel einer Brauerei, auf dem in der Regel gastronomische Bestellungen notiert werden, errichtet worden war.
Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben Nichten bzw. Neffen. Er betrieb ein Lokal, das er von seiner langjährigen Lebensgefährtin erworben hatte. Der Erblasser notierte auf einem Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen der Gastwirtschaft vermerkt wurden, Folgendes: „BB kriegt alles AA 4.12.22“. Den Notizzettel verwahrte er anschließend im Schankraum hinter der Theke, in dem er auch andere für ihn bedeutsame Unterlagen (z.B. nicht gezahlte Deckel) aufzubewahren pflegte. Seine Lebensgefährtin nannte er immer „BB“. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin unter Vorlage des Notizzettels einen auf sie lautenden Erbschein.
Testament ist wirksam errichtet
Erst das OLG gab der Antragstellerin Recht. Bei dem beschriebenen Notizzettel handle es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe. Die Urheberschaft des Erblassers ergebe sich aus dem Schriftbild des Notizzettels, welches mit den Buchstaben der vorgelegten Vergleichsproben weitgehend übereinstimme. Darüber hinaus lasse sich die auf dem Notizzettel benannte „BB“ auch unproblematisch als die Antragstellerin identifizieren, da der Erblasser diese zu Lebzeiten stets so genannt habe. Zuletzt sei auch von einem Testierwillen des Erblassers auszugehen. Zwar seien grundsätzlich an den Nachweis des Testierwillens bei untypischen Testamentsformen strengere Anforderungen zu stellen. Allein der Umstand, dass der letzte Wille des Erblassers auf einer ungewöhnlichen Unterlage niedergeschrieben worden sei, lasse allerdings nicht den zwingenden Schluss auf das Vorliegen eines Testamentsentwurfs zu. Vielmehr ergaben im vorliegenden Fall die Zeugenvernehmungen, dass der Erblasser sich im Vorfeld intensiv mit der Regelung seines Nachlasses beschäftigt und mehrfach geäußert hatte, seine Lebensgefährtin solle seinen gesamten Nachlass erhalten.
Fazit
Der etwas skurril anmutende Fall zeigt, welche Fallstricke bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments lauern. Eine notarielle Verfügung von Todes wegen bietet demgegenüber Gewähr für eine umfassende Ermittlung und rechtssichere Umsetzung des Erblasserwillens. Schließlich wird die notarielle Verfügung im Testamentsregister registriert und in die amtliche Verwahrung überführt, sodass deren Berücksichtigung im Todessfall sichergestellt ist.
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