Steuerrecht

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung im Immobilienkauf bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

Die Aufnahme einer Umsatzsteueroption erfolgt in notariellen Grundstückskaufverträgen regelmäßig ausschließlich zur Wahrung der von der Finanzverwaltung geforderten Form des § 311b BGB, führt aber nicht dazu, dass die Umsatzsteuer Bestandteil des Kaufpreises würde. In denjenigen Fällen, in denen ein gemeindliches Vorkaufsrecht in Betracht kommt, kann es sich anbieten, für eine dementsprechende Bindung der Gemeinde in der Urkunde den Nettopreis zuzüglich betragsmäßig aufgeführter Mehrwertsteuer auszuweisen und den Bruttobetrag als Kaufpreis zu vereinbaren.

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Brücker und Klühs

Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien – neue Entwicklungen Teil II

Veräußert anlässlich einer Ehescheidung der ausgezogene Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil in einer Scheidungsfolgenvereinbarung an seinen Ehepartner, der mit den gemeinsamen Kindern in der Immobilie wohnen bleibt, liegt darin innerhalb der Spekulationsfrist eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG, sodass ein etwaiger Veräußerungsgewinn grundsätzlich zu versteuern ist. Auch ein Befreiungstatbestand wegen eigener Wohnnutzung liegt dann nicht mehr vor, weil der ausgezogene Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

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Brücker und Klühs Notare

Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien – neue Entwicklungen Teil I

Eine wichtige Ausnahme von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte regelt § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Der BFH hat zu der Frage entschieden, wann die Nutzung durch eigene Kinder (etwa als Studentenwohnung) eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellen kann. Danach kann eine Studentenwohnung nach Studienende nur dann steuerfrei innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, wenn die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde und sämtliche nutzenden Kinder noch steuerlich mit den Eltern veranlagt werden.

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Brücker und Klühs Notare

Sanierungsbedingte Mieterabfindung als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Nicht selten wird schon im Vorfeld des Kaufs eines Sanierungsobjektes ausgelotet, ob die noch verbliebenen Mieter durch Abfindungszahlungen zum zeitnahen Auszug aus der Immobilie bewegt werden können. Der BFH definiert in einer aktuellen Entscheidung den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten sehr eng und erlaubt daher den direkten Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die wie Mieterabfindungen nicht direkt reine Bauleistungen betreffen. Dadurch werden Sanierungsvorhaben steuerlich attraktiver.

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Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Auch bei in Familiengesellschaften eingebrachten Immobilien sind die Mieteinkünfte zumeist fester Bestandteil der Ruhestandsplanung der Gesellschafter. Bei Übertragungen von (Teil-)Gesellschaftsanteilen wird daher zumeist ein Nießbrauch zugunsten des Veräußerers vereinbart. Um die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher zu gewährleisten, sollte dieser nach aktueller Rechtsprechung des BFH nicht nur das Verhältns zum Mieter beherrschen, sondern darüber hinaus seine Mitwirkung an der Willensbildung in der Gesellschaft vertraglich sichergestellt werden.

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Spekulationssteuer bei Veräußerung einer teilweise als „Messezimmer“ genutzten Immobilie

Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alt.) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alt.) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die vorübergehende Vermietung einzelner Räume als Messezimmer ist nach dem BFH zwar nicht gänzlich unerheblich, schließt die Anwendung dieser Ausnahme aber nur nicht teilweise aus.

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Notarieller Berichtigungsvermerk zu einem Gewinnabführungsvertrag hat keine steuerliche Rückwirkung

Was passiert, wenn die notarielle Urkunde einen offensichtlichen Fehler oder eine Lücke enthält? Solche offensichtliche Unrichtigkeiten können auch nachträglich durch einen vom Notar zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtiggestellt werden (§ 44a Abs. 2 BeurkG). Der BFH hat nun in steuerlichen Hinsicht eine rückwirkende Wirkung eines derartigen Vermerks abgelehnt.

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Spekulationssteuer bei Veräußerung eines durch Erbteilserwerb angeschafften Grundstücksanteils

Auch bei einem entgeltlichen Grundstückserwerb von den Miterben im Zusammenhang mit einem Erbfall ist zu beachten, dass darin in der Regel steuerlich eine Anschaffung liegt, die bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen kann. Das FG München hat dies kürzlich für einen Fall entschieden, in dem ein Miterbe die Erbanteile am Gesamtnachlass von den anderen Erben und damit mittelbar auch deren Mitbeteiligung an den im Nachlass befindlichen Grundstücke erworben hatte.

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Brücker und Klühs Notare

Irrtum über erbschaftsteuerliche Freibeträge kein Grund für Anfechtung einer Erbschaft

Das OLG Hamm hat eine Anfechtung der Erbschaftsannahme mit der Begründung, man habe sich im Irrtum über die Höhe der erbschaftsteuerlichen Steuerfreibeträge befunden, abgelehnt. Der schlichte Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer, als einer mittelbaren Rechtswirkung der Erbschaft, berechtige als reiner Rechtsfolgenirrtum nicht zur Anfechtung.

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Brücker und Klühs Notare