Nachfolgeplanung und Vorsorge

Testierunfähigkeit bei unter Betreuung stehenden Personen

Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem Beteiligten nach Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Es verbietet sich jedoch jede generalisierende Betrachtung der Testierfähigkeit aufgrund einer angeordneten gesetzlichen Betreuung. Vielmehr gilt auch zugunsten von unter Betreuung stehenden Personen die allgemeine Vermutung, dass der Beteiligte geschäftsfähig ist.

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Brücker und Klühs Notare

Auslegung einer vorweggenommenen Erbfolge mit Pflichtteilsanrechnung als testamentarische Enterbung

Durch einen notariellen Übertragungsvertrag sollen trotz Regelung der Auswirkung auf zukünftige Pflichtteilsrechte regelmäßig keine Änderung der Erbfolge herbeigeführt werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie der der „vorweggenommene Erbfolge“, kann in notariellen Verträgen jedoch zu einer ungewünschten Auslegung im Sinne der Enterbung des Erwerbers führen.

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Brücker und Klühs Notare

Keine Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilserlasses durch einen Sozialhilfeempfänger

Bereits im Jahr 2011 hat der BGH entschieden, der zu Lebzeiten des Erblassers beurkundete Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sei grundsätzlich nicht sittenwidrig. Nunmehr hat mit dem OLG Hamm ein erstes Obergericht diese Rechtsprechung auf einen nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben erklärten Pflichtteilserlass übertragen.

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Irrtum über erbschaftsteuerliche Freibeträge kein Grund für Anfechtung einer Erbschaft

Das OLG Hamm hat eine Anfechtung der Erbschaftsannahme mit der Begründung, man habe sich im Irrtum über die Höhe der erbschaftsteuerlichen Steuerfreibeträge befunden, abgelehnt. Der schlichte Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer, als einer mittelbaren Rechtswirkung der Erbschaft, berechtige als reiner Rechtsfolgenirrtum nicht zur Anfechtung.

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Brücker und Klühs Notare

Sittenwidrigkeit einer Schenkung wegen unredlicher Motive des Beschenkten

Das Phänomen der „Erbschleicherei“ und eine darauf gerichtete Prävention ist Gegenstand einer aktuellen BGH-Rechtsprechung. Nach dem Urteil kann sich die Sittenwidrigkeit einer Schenkung auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Beschenkten ergeben, wenn dieser die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausnutzt, um für sich Vorteile zu ziehen.

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Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei Nachlässen mit Vor- und Nacherbschaft

Vererben verschiedene Erblasser ihren jeweiligen Nachlass zunächst an einen einheitlichen Vorerben, so steht im Nacherbfall nach einem Urteil des BFH den Nacherben trotz Antrag nach § 6 Abs. 2 S.2 ErbStG immer nur ein Steuerfreibetrag zur Verfügung. Notare sollten daher bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen mit den Beteiligten erörtern, ob nicht die Vererbung an unterschiedliche Vorerben möglich ist.

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Erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen in anglo-amerikanischen Trusts

In zwei aktuellen Urteilen befasst sich der BFH mit der Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung von anglo-amerikanischen Trusts. Er hat dabei festgestellt, dass das Vermögen eines rechtlich selbständigen Trusts dem Errichter nicht mehr zuzurechnen (intransparenter Trust) und daher im Fall ist der Tod des Errichters  erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist.

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