Nachfolgeplanung und Vorsorge

Gestaltung eines bedingten Immobiliennießbrauchs bei nicht verheirateten Lebenspartnern

Wenn die gemeinsam bewohnte Immobilie im Alleineigentum eines Partners steht, besteht häufig der Wunsch, den jeweils anderen insbesondere für den Fall des Vorversterbens des Eigentümers grundbuchlich abzusichern. Der auf den Tod des Eigentümers aufschiebend bedingten Nießbrauch, sollte um im Fall einer lebzeitigen Auflösung der Lebenspartnerschaft eine Löschung des Rechts gewährleisten zu können, zusätzlich auflösend bedingt auf die „Beendigung der Lebensgemeinschaft“ vereinbart werden. Diese Möglichkeit ist nunmehr durch die Rechtsprechung auch grundbuchrechtlich abgesichert worden.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Notarkosten für einen Erbvertrag bei vorherigen Immobilienschenkung

Für die Berechnung von Notargebühren ist es in der Regel unerheblich, welche Urkunde zeitlich zuerst unterschrieben wird. Soll jedoch eine Immobilienübertragung zusammen mit einem Testament oder Erbvertrag beurkundet werden, so stellt es den kostengünstigsten Weg dar, zunächst die Immobilienübertragungsurkunde zu beurkunden und erst danach die letztwillige Verfügung. Auf diese Weise ist bei der Abrechnung des Testaments oder Erbvertrags zu berücksichtigen, dass der Erwerber mit Unterschrift unter dem Schenkungsvertrag bereits ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben hat.

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Brücker und Klühs Notare

Keine Pflicht des Eigentümers zur Herausgabe von Nutzungen an einen Wohnungsberechtigten

Werden bei Grundstücksübertragungen Wohnungsrechte zurückbehalten, entsteht regelmäßig dann ein Nutzungsvakuum, wenn der Wohnungsberechtigte die Immobilie nicht (mehr) zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann oder will. Vermietet der Eigentümer daraufhin die Wohnung oder nutzt er diese selbst, schuldet er dem Wohnungsberechtigten keinen Nutzungsersatz, da diesem nach dem BGH das Fremdnutzungsrecht nicht zugewiesen ist. Daher ist vertragliche Vorsorge von Nöten.

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Testierunfähigkeit bei unter Betreuung stehenden Personen

Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem Beteiligten nach Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit fehlt. Es verbietet sich jedoch jede generalisierende Betrachtung der Testierfähigkeit aufgrund einer angeordneten gesetzlichen Betreuung. Vielmehr gilt auch zugunsten von unter Betreuung stehenden Personen die allgemeine Vermutung, dass der Beteiligte geschäftsfähig ist.

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Brücker und Klühs Notare

Auslegung einer vorweggenommenen Erbfolge mit Pflichtteilsanrechnung als testamentarische Enterbung

Durch einen notariellen Übertragungsvertrag sollen trotz Regelung der Auswirkung auf zukünftige Pflichtteilsrechte regelmäßig keine Änderung der Erbfolge herbeigeführt werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie der der „vorweggenommene Erbfolge“, kann in notariellen Verträgen jedoch zu einer ungewünschten Auslegung im Sinne der Enterbung des Erwerbers führen.

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Brücker und Klühs Notare

Keine Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilserlasses durch einen Sozialhilfeempfänger

Bereits im Jahr 2011 hat der BGH entschieden, der zu Lebzeiten des Erblassers beurkundete Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sei grundsätzlich nicht sittenwidrig. Nunmehr hat mit dem OLG Hamm ein erstes Obergericht diese Rechtsprechung auf einen nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben erklärten Pflichtteilserlass übertragen.

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Irrtum über erbschaftsteuerliche Freibeträge kein Grund für Anfechtung einer Erbschaft

Das OLG Hamm hat eine Anfechtung der Erbschaftsannahme mit der Begründung, man habe sich im Irrtum über die Höhe der erbschaftsteuerlichen Steuerfreibeträge befunden, abgelehnt. Der schlichte Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer, als einer mittelbaren Rechtswirkung der Erbschaft, berechtige als reiner Rechtsfolgenirrtum nicht zur Anfechtung.

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Brücker und Klühs Notare

Sittenwidrigkeit einer Schenkung wegen unredlicher Motive des Beschenkten

Das Phänomen der „Erbschleicherei“ und eine darauf gerichtete Prävention ist Gegenstand einer aktuellen BGH-Rechtsprechung. Nach dem Urteil kann sich die Sittenwidrigkeit einer Schenkung auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Beschenkten ergeben, wenn dieser die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausnutzt, um für sich Vorteile zu ziehen.

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