Nachfolgeplanung und Vorsorge

Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei Nachlässen mit Vor- und Nacherbschaft

Vererben verschiedene Erblasser ihren jeweiligen Nachlass zunächst an einen einheitlichen Vorerben, so steht im Nacherbfall nach einem Urteil des BFH den Nacherben trotz Antrag nach § 6 Abs. 2 S.2 ErbStG immer nur ein Steuerfreibetrag zur Verfügung. Notare sollten daher bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen mit den Beteiligten erörtern, ob nicht die Vererbung an unterschiedliche Vorerben möglich ist.

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Erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen in anglo-amerikanischen Trusts

In zwei aktuellen Urteilen befasst sich der BFH mit der Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung von anglo-amerikanischen Trusts. Er hat dabei festgestellt, dass das Vermögen eines rechtlich selbständigen Trusts dem Errichter nicht mehr zuzurechnen (intransparenter Trust) und daher im Fall ist der Tod des Errichters  erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist.

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Lückenhaftes „Berliner Testament“ und gesetzliche Auslegungsregeln

Auch ein simpel anmutendes „Berliner Testament“ kann nicht selten erhebliche Auslegungsfragen aufwerfen. Der Gesetzgeber hat diese Problematik gewissermaßen vorhergesehen und in das BGB für diese Fälle spezifische Auslegungsregelungen integriert. Ob diese jedoch auch kumuliert zur Anwendung kommen, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

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Brücker und Klühs Notare

Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil II)

Veräußert der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, so erfolgt dies zumeist unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Sind Erben nicht in den Prozess der Veräußerung des Grundstücks involviert kann nach einer neuen Entscheidung des BGH deren Wissen um Mängel dem Testamentsvollstrecker nicht zugerechnet werden.

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Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil I)

Für den Käufer, der eine Immobilie von einem Testamentsvollstrecker erwirbt, bedeutet nach der Rechtsprechung der Obergerichte eine während der Vertragsabwicklung erfolgte Amtsenthebung des Vollstreckers oder ein Erlöschen dessen Amtes aufgrund Amtsniederlegung oder Tod, dass er trotz guten Glaubens ggf. keine Eigentumsvormerkung oder Eigentum an der Immobilie erwerben kann.

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Eidesstattlichen Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Damit ein Erbschein erteilt werden kann, hat der Antragsteller die für die Erteilung notwendigen Angaben dem Gericht gegenüber an Eides statt zu versichern. Einem Geschäftsunfähigen kann nach neuerer Rechtsprechung die Abgabe einer solchen erlassen werden, wenn stattdessen ein sachkundiger Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgibt.

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Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch öffentliche Urkunde bei Verwirkungsklauseln

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren die Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Dieser Nachweisaspekt steht immer dann in Frage, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung zwar eine eindeutige Erbregelung zugunsten eines oder mehrerer Erben trifft, diese Erbeinsetzung jedoch für bestimmte nachträgliche Sachverhaltsvarianten wieder entfallen soll (sog. Verwirkungsklauseln).

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Einsetzung einer noch anzuerkennenden Stiftung als Erbin

Ein aktueller Fall des Kammergerichts zeigt die Problematik auf, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht entstandene juristische Personen, wie z.B. Stiftungen erbrechtlich begünstigt werden sollen. § 84 BGB, wonach eine Stiftung für eine Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, ist auf Fremdstiftungen nicht anwendbar. Hier sollte ein Testament unmissverständlich regeln, was in einem solchen Fall gilt.

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Vertretungsprobleme bei der Testamentsvollstreckung durch Geschäftsbanken

Ist eine AG zum Testamentsvollstrecker bestellt worden und verfügt nun ein Prokurist, der keine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz (§ 49 Abs. 2 HGB) hat, über nachlasszugehörigen Grundbesitz bzw. über Rechte an einem Grundbesitz, so ist umstritten, ob die fehlende Ermächtigung des Prokuristen sich auch bei der Verfügung über „fremden“, nicht der Kapitalgesellschaft gehörenden Grundbesitz, auswirkt.

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