Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei Nachlässen mit Vor- und Nacherbschaft
Vererben verschiedene Erblasser ihren jeweiligen Nachlass zunächst an einen einheitlichen Vorerben, so steht im Nacherbfall nach einem Urteil des BFH den Nacherben trotz Antrag nach § 6 Abs. 2 S.2 ErbStG immer nur ein Steuerfreibetrag zur Verfügung. Notare sollten daher bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen mit den Beteiligten erörtern, ob nicht die Vererbung an unterschiedliche Vorerben möglich ist.