Herzlich Willkommen auf der Blog-Seite der Notare Brücker & Klühs!
Hier finden Sie fortlaufend relevante Beiträge und aktuell aufbereitete Informationen aus unserer notariellen Praxis.
Die Themen
Haftung für fehlerhafte Grenzzeichnung im Maklerexposé
Eine farbliche Hervorhebung einer Grundstücksgrenze in einer Flurkarte kann zu einer Haftung des Maklers führen, wenn diese fehlerhaft ist oder die Linienführung so breit gerät, dass andere in der Flurkarte enthaltenen Grundstücksgegebenheiten verdeckt werden. Es gilt daher die Empfehlung, farbliche Kennzeichnungen in vertragsrelevanten Plänen niemals eigenverantwortlich vorzunehmen, sondern dies den Beteiligten selbst zu überlassen.
Überleitung einer Maklercourtageverpflichtung auf den vorkaufsberechtigten Mieter
Die Ausübung eines Mietervorkaufsrecht ist für einen Ersterwerber immer ärgerlich. Um diesen zumindest vor finanziellem Schaden zu bewahren, sollte vertraglich bei drohender Ausübung eines Mietervorkaufsrechts, statt der sonst üblichen deklaratorischen, eine konstitutive Maklerklausel in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Nur so kann der Courtageanspruch des Maklers nach Vorkaufsrechtsausübung vom Ersterwerber auf den Mieter übergeleitet werden.
Missglückter AfA Step-Up bei Schenkung des Kaufpreises
Bei einem Afa-Step-up kaufen die Kinder eine bereits vollständig abgeschriebene Immobilie der Eltern zum heutigen Wert und ihnen steht dann zukünftig durch die erhöhten Anschaffungskosten ein größeres Abschreibungsvolumen zur Verfügung. Gleichzeitig werden Schenkungsfreibeträge geschont. Der Gestaltungsspielraum wird allerdings überschritten, wenn der vereinbarungemäß bar zu zahlende Kaufpreisteil unmittelbar an die Kinder geschenkt wird.
Notarhaftung bei fehlender Belehrung über ungültige Abnahmeklausel im Bauträgervertrag
Bei einem Bauträgerkaufvertrag gehört zu den Pflichten des Notars, die vom Bauträger regelmäßig verwendeten Klauseln, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Unterlässt er es, den Bauträger über das Risiko einer rechtlich problematischen Abnahmeregelung zum Gemeinschaftseigentum aufzuklären, haftet er diesem für die mit der unwirksamen Abnahme verbundenen Schäden.
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