Auswirkungen des neuen Barzahlungsverbots bei Immobilientransaktionen

Im Zuge der infolge des Ukraine Krieges verhängten Finanzsanktionen, hat der Bundestag zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen am 1.12.2022 das Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) beschlossen. Kernstück ist das sog. Barzahlungsverbot bei Grundstücksgeschäften. Immobilien dürfen künftig weder bar noch mit Gold, Platin, Diamanten oder Kryptogeld bezahlt werden.

Anwendungsbereich des Barzahlungsverbots

Das Barzahlungsverbot gilt sowohl für direkte Kauf- oder Tauschgeschäfte betreffend inländische Immobilien (sog. Asset Deal), als auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit die Zielgesellschaft Immobilien besitzt. Zeitlich sind alle Rechtsgeschäfte umfasst, die nach dem 01.04.2023 abgeschlossen werden. Insofern hat das Verbot auch Relevanz für diejenigen Transaktionen, die zwar vor dem Stichtag beurkundet worden sind, aber aufgrund einer ausstehenden Genehmigung erst danach wirksam werden.

Inhalt des Verbots

Ist das betreffende Rechtsgeschäft von dem Verbot umfasst, kann die geschuldete Gegenleistung nicht mit Bargeld, Kryptowährungen oder bestimmten Rohstoffen erbracht werden (§ 16a Abs. 1 S. 1 GwG). Derartige Leistungen haben keine Erfüllungswirkung. Sie machen das Rechtsgeschäft aber nicht unwirksam.

Nachweis- und Kontrollpflichten der Notare

Abgesichert wird das Barzahlungsverbot bei Asset Deals durch umfassende Nachweis-, Kontroll- und Meldepflichten des den Vertrag vollziehenden Notars (§ 16a Abs. 2-5 GwG). Die Beteiligten haben gegenüber dem Notar nachzuweisen, dass sie die Gegenleistung mittels Banküberweisung erbracht haben. Als Nachweis kommen Bankbestätigungen sowie elektronische Kontoauszüge in Betracht (§ 16a Abs. 2 S. 1,2 GwG) und zwar entweder von der Käufer- oder der Verkäuferseite. Werden Kaufpreisteilzahlungen vertragsgemäß an Dritte (abzulösende Bank, Drittnotar etc.) geleistet, bedarf es auch insoweit eines Zahlungsnachweises. Ausnahmen gelten für Kaufpreiszahlungen, die eine Summe von 10.000 € nicht übersteigen oder über ein Notaranderkonto abgewickelt werden (§ 16 Abs. 5 GwG). Werden Kaufpreiszahlungen erst nach Eigentumsumschreibung fällig, so beschränken sich die Kontrollpflichten des Notars auf diejenigen Zahlungspflichten, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Einreichung des Eintragungsantrags fällig werden (§ 16a Abs. 4).

Der Notar hat die Nachweise sodann im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu dokumentieren und fünf Jahre zu verwahren. Erst wenn diese Schlüssigkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen ist, darf er prinzipiell den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreichen (§ 16a Abs. 3 Nr. 1a GwG).

Meldepflichten der Notare

Wird auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Kaufpreisfälligkeit dem Notar kein schlüssiger Zahlungsnachweis vorgelegt, hat der Notar die Beteiligten erneut zur Beweisvorlage aufzufordern. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Notar verpflichtet, diesen Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) zu melden. Hat die FIU die Eigentumsumschreibung nicht innerhalb von 5 Werktagen ab der Meldung untersagt, darf der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung auch ohne entsprechenden Zahlungsnachweis einreichen (§ 16a Abs. 3 Nr. 1 b und Nr. 3 GwG). 

Fazit

Die Ordnungsvorschriften zum Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften stellen die Beteiligten und den Notar vor neue Herausforderungen. Obwohl die Kaufpreiszahlung fast ausschließlich mittels Banküberweisung erfolgt, werden neben den Notaren auch sämtliche involvierte Berufsgruppen wie Makler, Finanzierungsberater, Banken zukünftig darauf hinzuwirken haben, dass die Beteiligten dem Notar rechtzeitig die erforderlichen plausiblen Zahlungsnachweise einreichen, um weiterhin eine störungs- und verzögerungsfreie Vertragsabwicklung zu gewährleisten.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

23 Mrz, 2023

Weitere Themen

Steuerrecht
BFH schränkt Ausnahme von Spekulationsteuer wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein

BFH schränkt Ausnahme von Spekulationsteuer wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein

Ausgenommen von einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Der BFH schränkt nun mit zwei praxisrelevanten Urteilen den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des  § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Brücker und Klühs Notare
Zuwendung eines Immobiliennießbrauchs an Kinder ist keine missbräuchliche Gestaltung

Zuwendung eines Immobiliennießbrauchs an Kinder ist keine missbräuchliche Gestaltung

Um die gegenüber den Kindern ohnehin bestehenden Barunterhaltspflicht nachzukommen sowie Steuerfreibeträge der Kinder und das steuerliche Progressionsgefälle zu den Eltern auszunutzten, kann an vermieteten Immobilien ein Immobiliennießbrauch zugunsten der Kinder begründet werden. Diese Gestaltung ist nach dem BFH dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Nutzungsberechtigten im Außenverhältnis als Vermieter in Erscheinung treten.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Notare
Genehmigung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts der aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellten Grundschuld

Genehmigung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts der aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellten Grundschuld

Die meisten Grundbuchämter in Deutschland verlangen für die Eintragung von Grundpfandrechten auf der Grundlage einer in einem genehmigungsbedürftigen Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht eine eigenständige gerichtliche Genehmigung. Nunmehr hat sich das OLG Düsseldorf gegen diese Meinung gestellt und entschieden, dass die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung dann nicht dem Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung unterfällt, wenn die Grundschuld vom Grundstückskäufer in Ausübung einer ihm im notariellen Grundstückskaufvertrag erteilten, konkret umgrenzten Belastungsvollmacht bestellt worden ist.

Mehr

Unternehmensrecht
Firmierung als „Institut“ nicht wegen Irreführung unzulässig

Firmierung als „Institut“ nicht wegen Irreführung unzulässig

Gemäß § 18 Absatz 2 HGB darf die Firma eines Handelsgewerbes keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für Rechtsverkehr wesentlich sind, irrezuführen. Nach dem OLG Düsseldorf verleitet alleine die Verwendung des Zusatzes „Institut“ in einer Firma einer GmbH die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr automatisch zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Kaufvertraglicher Begriff „Wohnung“ enthält keine Beschaffenheitsgarantie für baurechtliche Unbedenklichkeit

Kaufvertraglicher Begriff „Wohnung“ enthält keine Beschaffenheitsgarantie für baurechtliche Unbedenklichkeit

Sind verkaufte Wohnflächen zumindest teilweise nicht baurechtlich als Wohnraum genehmigt, kann der Käufer nur dann gegen den Verkäufer vorgehen, wenn dieser diesen Umstand arglistig verschwiegen hat oder insofern eine vertragliche Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde. Die Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag führt dabei nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung, da lediglich der rein tatsächliche Zustand der Räumlichkeiten beschrieben und gerade keine vorbehaltslose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandspflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernommen werden soll.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Notare
Höhe der Instandhaltungsrücklage keine Beschaffenheit der verkauften Wohnung

Höhe der Instandhaltungsrücklage keine Beschaffenheit der verkauften Wohnung

Heutzutage wird die anteilige Instandhaltungsrücklage nur noch selten in Wohnungseigentumskaufverträge aufgenommen. Das OLG Koblenz musste nun entscheiden, dass wenn ein entsprechender Geldbetrag im Vertrag genannt wird, dies in der Regel keine zugesicherte Beschaffenheit darstellt, für deren Richtigkeit der Verkäufer haften möchte.

Mehr

Unternehmensrecht
Regelung zum Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung – Update

Regelung zum Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung – Update

Eine Übernahme der Gründungskosten durch die neu gegründete GmbH ist nur bei hinreichender Satzungsgrundlage zulässig. Neuerdings verlangen Obergerichte hierfür nicht nur die namentliche Nennung der Kostenpositionen sowie einen geschätzten Gesamthöchstbetrag, sondern zusätzlich die Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen. Hieraus ergeben sich schwerwiegende Probleme für die Registerpraxis.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Brücker und Klühs Immobilienrecht
Gestaltung eines bedingten Immobiliennießbrauchs bei nicht verheirateten Lebenspartnern

Gestaltung eines bedingten Immobiliennießbrauchs bei nicht verheirateten Lebenspartnern

Wenn die gemeinsam bewohnte Immobilie im Alleineigentum eines Partners steht, besteht häufig der Wunsch, den jeweils anderen insbesondere für den Fall des Vorversterbens des Eigentümers grundbuchlich abzusichern. Der auf den Tod des Eigentümers aufschiebend bedingten Nießbrauch, sollte um im Fall einer lebzeitigen Auflösung der Lebenspartnerschaft eine Löschung des Rechts gewährleisten zu können, zusätzlich auflösend bedingt auf die „Beendigung der Lebensgemeinschaft“ vereinbart werden. Diese Möglichkeit ist nunmehr durch die Rechtsprechung auch grundbuchrechtlich abgesichert worden.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Kein Ausschluss der Grunderwerbsteuererstattung wegen nicht fristgerechter Anzeige durch den Notar

Kein Ausschluss der Grunderwerbsteuererstattung wegen nicht fristgerechter Anzeige durch den Notar

Jede Nichtfestsetzung oder Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG setzt allerdings voraus, dass der Erwerbsvorgang, der rückgängig gemacht werden soll, nach den §§ 18, 19 GrEStG fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden ist. Der BFH hat nun geurteilt, dass die verspätete Anzeige durch einen Notar durchaus eine fristgerechte Anzeige des Beteiligten darstellen kann, soweit die Anzeige an sich in allen Teilen vollständig ist.

Mehr