Wann eine Beratung und ein Entwurf durch den Notar inklusive sind
Bei erfolgter Beurkundung ist die vorangegangene Beratung und der als Vorbereitung gefertigte Entwurf des Notars inklusive? Das stimmt nicht in jedem Fall.
Ein Beurkundungsverfahren läuft nicht immer so schnell und stringent ab, wie von den Beteiligten gewünscht. Oftmals erfolgt zunächst eine Beratung durch den Notar und/oder es wird durch diesen ein Vertragsentwurf gefertigt und erst Monate später wird auf dieser Grundlage beurkundet.
Anrechnung, wenn Beurkundung noch „demnächst“
Bekanntlich sind Notare zu Abrechnung nach dem Gesetz verpflichtet. In der beschriebenen Konstellation stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob die für eine Beratung oder einen Entwurf grundsätzlich anfallende Gebühr noch mit der Beurkundungsgebühr verrechnet werden kann oder ob insofern zusätzliche Kosten entstehen. Der Gesetzgeber erlaubt eine Anrechnung grundsätzlich nur dann, wenn die auf Grundlage der Beratung/des Entwurfs erfolgte Beurkundung „demnächst“ durchgeführt wird (vgl. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 6 und Nr. 24200 Abs. 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).
Innerhalb von 6 Monaten ist noch „demnächst“
Für den Notar und seine Klienten ist daher wichtig zu wissen, wann eine Beurkundung noch „demnächst“ im Sinne des Gesetzes ist. Lange Zeit war hierzu vorherrschende Auffassung, dass nach einem Zeitraum von sechs Monaten eine Gebührenanrechnung regelmäßig ausgeschlossen ist. Begründet wurde diese Meinung mit einer anderen Gesetzesregelung, wonach eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahren in der Regel anzunehmen ist, „wenn das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben wird“ (Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG).
KG will auf den Einzelfall abstellen
Dem ist nun das Kammergericht in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten (Beschl. v. 26.01.2021 – 9 W 96/19). Wann eine Beurkundung noch demnächst nach einer vorausgehenden Beratung erfolgt ist, könne nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Eine schematische Übertragung einer anderen gesetzlichen 6-Monatsfrist scheide aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Ziele aus. Zweck der Anrechnung sei es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Notar die Angelegenheit aus seiner Entwurfs- bzw. Beratungstätigkeit bereits kennt und ihm daher eine Zeitersparnis zu Gute kommt. Mit zunehmenden Zeitablauf entfalle allerdings dieses Argument, da der Notar sich dann wieder erneut in die Sache einarbeiten müsse.
Auch über 12 Monate kann noch „demnächst“ sein
Jedenfalls im zu entscheidenden Fall, in dem der Notar in der Zwischenzeit immer mal wieder mit der Sache befasst gewesen sei, sah das Gericht auch nach Ablauf von über zwölf Monaten noch keine Situation eingetreten, in der der Notar seine bisherigen Arbeitsergebnisse nicht mehr nutzen konnte und deshalb ein einem neuen Beurkundungsverfahren vergleichbarer Aufwand angefallen sei. Demnach konnte die angefallene Beratungsgebührt auf die Beurkundung angerechnet werden.
Fazit
Die Entscheidung des Kammergerichts eröffnet dem Notar und seinen Klienten in kostenrechtlicher Hinsicht zukünftig etwas mehr Spielraum, wenn die Beurkundung sich aus bestimmten Gründen (Grundstücksvermessung, komplizierte Finanzierung, Krankheit etc.) verzögert. Ausgeschlossen ist eine Anrechnung aber in jedem Fall, wenn zwischen der Entwurfserstellung und der Beurkundung mehrere Jahre liegen. Daher sollte eine anstehende Beurkundung nicht unnötig lange aufgeschoben werden.
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