Neue Entgeltbedingungen für Notaranderkonten

Seit Juni 2021 reagieren die Kreditinstitute nun auch für Notaranderkonten auf die veränderten Bedingungen auf den Kapitalmärkten. Wurden in den vergangenen Jahren hinterlegte Beträge zwar nicht mehr verzinst, so war doch die Kontoführung und die Verwahrung selbst für den Notar und die Beteiligten kostenfrei.

Diesen Zustand hat die Deutsche Bank, welche die Notare brücker & klühs in Düsseldorf, wie die Mehrzahl der Notare, als Kontenabwickler nutzen, nunmehr für alle ab Juni 2021 eröffneten Notaranderkonten beendet. Für diese Konten fällt (bis auf weiteres) ab dem Tag des Geldeingangs von mehr als 5.000 € eine monatliche Grundgebühr von 19,90 € und ab einen Hinterlegungsbetrag von 50.000 € (Freibetrag) ein tagesgenau berechnetes Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. an. Die Höhe des Verwahrentgeltes ist flexibel und richtet sich nach dem jeweiligen „Satz der Einlagefazilität“ des Eurosystems („deposit facility“), wie er von der Europäischen Zentralbank festgelegt wird. Die Entgelte werden von der kontoführenden Bank zum Rechnungsabschluss dem Notaranderkonto entnommen.

Wollen Urkundsbeteiligte zukünftig auf die Abwicklung mittels Notaranderkonto zurückgreifen, wird in der Hinterlegungsvereinbarung dezidiert geregelt werden müssen, welche Partei die Kosten des Notaranderkontos zu tragen hat. Ist dies der Käufer, so wird er die von der Bank vereinnahmten Entgelte vor Auszahlung vom Notaranderkonto nachschießen müssen. Trägt dagegen der Verkäufer die Kosten des Notaranderkontos und genügt auch der um die Entgelte reduzierte Hinterlegungsbetrag, um die bestehenden Treuhandaufträge abzulösender Gläubiger abzulösen, so wird auch die Auszahlung des reduzierten Betrags eine Erfüllung des Kaufvertrags durch den Käufer darstellen.

Die Abwicklung eines Vertrags über ein Notaranderkonto stellt ohnehin bereits seit geraumer Zeit die gesetzgeberische Ausnahme dar, die nur bei einem besonderen Sicherungsinteresse der Beteiligten zulässig ist. Nunmehr wird die Hinterlegung von Geldbeträgen durch die geänderte Entgeltpraxis der Banken noch einmal unattraktiver. Beabsichtigen die Parteien gleichwohl, Beträge auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen, sollte dies dem Notar frühzeitig kommuniziert werden. Auf diese Weise können frühzeitig die berufsrechtliche Zulässigkeit, sowie die konkreten Entgeltbedingungen der Deutschen Bank ermittelt werden.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

19 Aug, 2021

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