Regelung zum Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung – Update

In diesem Blog haben wir bereits an anderer Stelle darüber berichtet, unter welchen Bedingungen die bei der GmbH-Gründung angefallenen Kosten für Notar, Registrierung und Beratung durch die neu gegründete Gesellschaft getragen werden können. Dabei wurde festgestellt, dass die Rechtsprechung hierfür regelmäßig eine Satzungsgrundlage verlangt, bei der jedenfalls der Ausweis eines (ggf. geschätzten) Gesamtbetrags des von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwands angegeben und die einzelnen Kostenpositionen zumindest namentlich, wenn auch nicht unbedingt betragsmäßig genannt werden müssen.

Betragsmäßige Aufschlüsselung der Kosten in der Satzung umstritten

Bereits bisher gab es einzelne Obergerichte, die bei einer Gründungskostenquote von über 10 % gemessen am Stammkapital darüber hinaus verlangten, dass die Gründungskosten in der Satzung im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 18. 3. 2011, Az. 11 W 19/11;  OLG Hamm , Urt. v. 16.02.2021, Az. 27 W 130/20). Nunmehr hat das OLG Schleswig in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 21.2.2023, Az. 2 Wx 50/22) einen noch strengeren Standpunkt eingenommen. Diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, müssten unabhängig von einer am Stammkapital gemessenen Quote im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden. Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es sich konkret handele und es bestünde die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent werde.

Auffassung des OLG Schleswig führt zu praktischen Problemen

Sollten sich Registergerichte in großer Anzahl der strengen Auffassung des OLG Schleswig anschließen, dürften für die Registerpraxis einige schwerwiegende Probleme ergeben:

  • Das Eintragungsverfahren wird sich vermutlich deutlich verzögern, da Registergerichte kleinlich prüfen werden, ob ein Betrag ziffernmäßig genau und zutreffend in der Satzung aufgeführt ist und es zu einer größeren Anzahl von Beanstandungen kommen wird
  • Geschäftsführern droht strafrechtliche Verfolgung, wenn sie in der Handelsregisteranmeldung versichern, die Stammeinlage stehe ihnen zur freien Verfügung, obwohl vielleicht ein Betrag mangels genauer Spezifizierung nicht als Gründungsaufwand angesehen werden kann
  • jede nachträgliche Korrektur der Angaben über den Gründungsaufwand – sei es aufgrund der Beanstandung durch das Registergericht, sei es aufgrund neuerer Erkenntnisse über die Höhe des Gründungsaufwands –  wäre nur durch eine aufwendige Satzungsänderung möglich.

Fazit

Aus der Sicht des Notars bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Schleswig keine weiteren Anhänger findet. Ist die Auffassung eines (auswärtigen) Registergerichts nicht bekannt bzw. erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft in Schleswig-Holstein, sollte zur Meidung von zeitraubenden Beanstandungen vorsorglich eine konkrete Aufschlüsslung der Gründungskosten erfolgen. Alternativ können die Gesellschafter auf die Übernahme der Gründungskosten aus dem Stammkapital verzichten und stattdessen eine zusätzliche Einzahlung in die Rücklage der Gesellschaft leisten, um die Gründungskosten hieraus zu bestreiten. 

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

14 Dez, 2023

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