Als Familienstiftung bezeichnet man eine Stiftung, die ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer bestimmten Familie gewidmet ist.
Motive und Vorteile
Das Hauptmotiv der Errichtung einer Familienstiftung ist regelmäßig nicht steuerlich, sondern die zivilrechtliche dauerhafte Erhaltung des Familienvermögens. Ähnlich wie bei Familiengesellschaften kann das Familienvermögen in einer Familienstiftung langfristig eingebunden und eine Zersplitterung vermieden werden.
Die begünstigten Familienmitglieder erhalten die Vermögenserträge, können jedoch keinen entscheidenden Einfluss auf die Stiftung nehmen. Stimm-, Informations- und Kontrollrechte der Begünstigten können ausgeschlossen werden. Im Unterschied zur Familiengesellschaft ist es den begünstigten Familienmitgliedern nicht möglich, Gesellschaftsanteile zu veräußern bzw. die Kündigung der Gesellschaft zu erklären. Pflichtteilsrechtlich ermöglich die Familienstiftung den Ausschluss bestimmter Abkömmlinge, da die der Pflichtteil nur in Bezug auf die ursprüngliche Dotierung des Stifters, nicht jedoch in Bezug auf spätere familieninterne Erbgänge zu berücksichtigen ist.
Erbschaftsteuerliche Grundlagen
Die Vermögensausstattung einer Familienstiftung stellt einen schenkungsteuerbaren Vorgang dar, denn es liegt eine Schenkung unter Lebenden vor. Schuldner der Steuer sind die Stifter. Fraglich ist bei einer Zuwendung an eine Stiftung, welche persönlichen Freibeträge sowie Steuerklassen zur Anwendung kommen, da die Stiftung mit dem Stifter nicht verwandt ist. Hier hilft § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen.
Wer ist entferntester Berechtigter?
In diesem Kontext stellte sich in einem aktuellen Steuerverfahren, das das FG Niedersachsen kürzlich zu entscheiden hatte (Beschl. v. 19.07.2021, Az. 3 K 5/21), die Frage, wer zu den „entferntesten Berechtigten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gehört. Die Stifter hatten eine Familienstiftung errichtet, deren Stiftungszweck neben der angemessenen Versorgung der Stifter und der gemeinsamen Tochter auch die finanzielle Unterstützung „weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation“ umfasste. Anschließend übertrugen die Stifter eine vermietete Immobilie auf die Stiftung.
Pauschale Auslegung ist praktikabel
Das Finanzamt sah als entfernteste Berechtigte die weiteren Abkömmlinge, also zukünftigen Enkel und Urenkel der Stifter. Dementsprechend gewährte es auch nur einen Freibetrag von 100.000 €, anstatt des Freibetrags für Kinder in Höhe von 400.000 €. Gegen den Steuerbescheid in Höhe von knapp 60.000 € erhoben die Stifter Klage. Ohne Erfolg. Das Finanzgericht erkennt zwar an, dass es dem Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich fremd sei, aufschiebend bedingte Ereignisse, wie hier die Geburt von Enkelkindern, vor tatsächlichem Bedingungseintritt zu berücksichtigen. Es sei aber andererseits vollkommen unpraktikabel, wenn das Finanzamt die Familienstiftung über Jahrzehnte ständig im Auge behalten müsste, um Steuerbescheide nach Geburt der Folgegeneration zum Nachteil der Stifter anzupassen.
Fazit
Möchte der Stifter im Stiftungszweck eine Generationsfolge berücksichtigen besteht nach der Entscheidung das Risiko, dass lediglich der geringe Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gewährt wird. Diese Rechtsprechung ist allerdings nur dann beachtlich, wenn die Vermögensdotation nicht ohnehin unter Ausnutzung der steuerlichen Verschonungsvorschriften der §§ 13a ff. ErbStG erfolgt.
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