Im Rahmen dieses Blogs konnten wir bereits an anderer Stelle zu den Regelungsnotwendigkeiten anlässlich eines Immobilienerwerbs durch nichteheliche Lebenspartner berichten. Gleichwohl unterbleibt in den meisten Fällen eine vorsorgende Vereinbarung, sodass im Fall der Trennung immer häufiger Gerichte über die Auseinandersetzungsansprüche entscheiden müssen. Welche gravierenden Folgen es haben kann, wenn die Partner sogar nach einer Trennung das Schicksal ihrer Immobilie einer privatschriftlichen oder gar mündlichen Vereinbarung überlassen, zeigt ein aktuell durch das OLG Hamm (Urteil vom 6.4.2022 – 8 U 172/20) entschiedener Fall.
Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte führten eine nichteheliche Beziehung. Sie erwarben gemeinsam für 92.000 EUR ein Grundstück, um darauf ein Einfamilienhaus zu errichten und zu bewohnen. Der Beklagte beglich den gesamten Kaufpreis und gewährte der Klägerin in der hälftigen Höhe ein Darlehen. Des Weiteren finanzierten die Beteiligten das Bauvorhaben mit einem Bankkredit über 275.000 Euro. Kurz nach Beginn des Bauvorhabens scheiterte die Beziehung. Die Klägerin setzte das Bauvorhaben gleichwohl fort und tätigte umfangreiche eigene Investitionen. Nach Fertigstellung bewohnte die Klägerin die Immobilie alleine. Sie verlangte nun die notarielle Übertragung des ½-Anteils des Beklagten. Dieser wiederum verlangte die Rückzahlung des Darlehens.
Vereinbarungen waren Formnichtig
Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung betreffend die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten waren mangels Beurkundung formunwirksam. Es existierte hierzu lediglich ein notarieller Entwurf eines Übertragungsvertrags und nach Vortrag der Klägerin eine entsprechende mündliche Abrede. Dies reicht nach der Auffassung des OLG nicht aus. Die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da beide Parteien um die Formnichtigkeit wussten, die Klägerin aber trotzdem ihre Investitionen in die Immobilie fortgesetzt habe. Aus demselben Grund lehnte das Gericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab. Vielmehr wurde die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens an den Beklagten verurteilt.
Fazit
Dieser Fall zeigt exemplarisch, was passieren kann, wenn man sich in (ehemaligen) Partnerschaften auf mündliche Abreden verlässt und nicht frühzeitig notarielle Hilfe in Anspruch nimmt. Im Idealfall hätten die Parteien bereits anlässlich des Immobilienerwerbs für den Fall des Scheiterns der Partnerschaft ein Vorerwerbsrecht der Klägerin vereinbart. Nunmehr steht ein verlorener Prozess und die Aussicht auf eine Teilungsversteigerung.
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