Erweiterung der Transparenzpflichten für immobilienhaltende Gesellschaften aus dem Ausland

Bereits im Zusammenhang mit dem Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen haben wir in diesem Blog über das am 28.12.2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II berichtet. Eine weitere Facette dieses Gesetzes sind die Neuigkeiten für ausländische Gesellschaften mit unmittelbarem und mittelbarem Immobilienbesitz in Deutschland im Hinblick auf deren Eintragung im Transparenzregister. Auch letzteres war bereits an anderer Stelle Gegenstand in diesem Blog. Hintergrund ist die Erkenntnis der Regierung, dass wenn man etwa russische Oligarchen wirksam sanktionieren will, man erst einmal Kenntnis von deren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und deren Immobilienbesitz in Deutschland haben muss.

Bisherige Rechtslage

Galt die Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister bei dessen Einführung im Jahr 2017 nur für inländische Vereinigungen, wurde diese Meldepflicht bereits im Jahr 2020 auch auf ausländische Vereinigungen erweitert, soweit diese Eigentum an inländischen Immobilien erwerben wollten. Zum 01.08.2021 wurde diese Transparenzpflicht auf den mittelbaren Erwerb von Immobilieneigentum über sog. share deals ausgeweitet, sodass nunmehr auch der Erwerb grunderwerbsteuerrelevanter Beteiligungen (§ 1 Abs. 3 GrEStG) zu einer Registerpflicht führt. Ausnahmen bestehen nur für diejenigen Gesellschaften, welche die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedstaates übermittelt haben (§ 20 Abs. 1 S. 3 GwG) Abgesichert wurden diese Verpflichtungen einerseits über ein entsprechendes Beurkundungsverbot für Notare im Fall eines Verstoßes gegen die Registrierungsvorgabe (§ 10  Abs. 9 S. 4 Alt. 1 GwG) und andererseits über eine Bußgeldvorschrift, welche Geldbußen bis zu 150.000 € ermöglicht.

Änderungen durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II werden nun auch diejenigen ausländischen Gesellschaften registrierungspflichtig, die sich vor dem 01.01.2020 unmittelbar oder mittelbar an inländischen Immobilien beteiligt haben (sog. Bestandsimmobilien). Für die notwendigen Meldungen an das Transparenzregister wurde eine Frist bis zum 30.06.2023 vorgesehen. Ob für die Meldepflicht von Bestandsimmobilienbesitzern die Ausnahme des § 20 Abs. 1 S. 3 GwG eingreift ist derzeit rechtlich unsicher, sodass vorsorglich zu erwägen ist, auch dann eine Mitteilung vorzunehmen, wenn diese bereits an ein Register in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt ist.  

Fazit

Durch die Änderungen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II wird der Kreis der transparenzpflichtigen Gesellschaften signifikant erhöht. Es besteht daher auch aufgrund der sehr knapp bemessenen Übergangsfrist Handlungsbedarf für viele ausländische Vereinigungen. Dies gilt gleichsam auch für deren Berater wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater etc. Bei ausländischen Gesellschaften mit inländischen Beteiligungen sollte dringend geprüft werden, inwiefern ihnen Bestandsimmobilien mittelbar zugerechnet werden können. Wird dies bejaht oder ist die ausländische Vereinigung selbst unmittelbar Immobilieneigentümerin im Inland, müssen zeitnah entsprechende Meldungen erfolgen, um Bußgelder oder eine Veröffentlichung des Verstoßes auf der Website des Bundesverwaltungsamtes zu vermeiden.  

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

2 Jun, 2023

Weitere Themen

Nachfolgeplanung und Vorsorge
Wirksames Testament bei Errichtung auf einem Notizzettel einer Brauerei

Wirksames Testament bei Errichtung auf einem Notizzettel einer Brauerei

Bei untypischen Testamentsformen sind grundsätzlich an den Nachweis des Testierwillens strengere Anforderungen zu stellen. Das OLG Oldenburg hat ein Testament, das auf einem Notizzettel einer Brauerei, auf dem in der Regel gastronomische Bestellungen notiert werden, errichtet worden war, gleichwohl für wirksam erachtet.

Mehr

Steuerrecht
BFH schränkt Ausnahme von Spekulationsteuer wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein

BFH schränkt Ausnahme von Spekulationsteuer wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein

Ausgenommen von einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Der BFH schränkt nun mit zwei praxisrelevanten Urteilen den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des  § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein.

Mehr

ImmobilienrechtSteuerrecht
Brücker und Klühs Notare
Zuwendung eines Immobiliennießbrauchs an Kinder ist keine missbräuchliche Gestaltung

Zuwendung eines Immobiliennießbrauchs an Kinder ist keine missbräuchliche Gestaltung

Um die gegenüber den Kindern ohnehin bestehenden Barunterhaltspflicht nachzukommen sowie Steuerfreibeträge der Kinder und das steuerliche Progressionsgefälle zu den Eltern auszunutzten, kann an vermieteten Immobilien ein Immobiliennießbrauch zugunsten der Kinder begründet werden. Diese Gestaltung ist nach dem BFH dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Nutzungsberechtigten im Außenverhältnis als Vermieter in Erscheinung treten.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Notare
Genehmigung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts der aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellten Grundschuld

Genehmigung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts der aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellten Grundschuld

Die meisten Grundbuchämter in Deutschland verlangen für die Eintragung von Grundpfandrechten auf der Grundlage einer in einem genehmigungsbedürftigen Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht eine eigenständige gerichtliche Genehmigung. Nunmehr hat sich das OLG Düsseldorf gegen diese Meinung gestellt und entschieden, dass die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung dann nicht dem Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung unterfällt, wenn die Grundschuld vom Grundstückskäufer in Ausübung einer ihm im notariellen Grundstückskaufvertrag erteilten, konkret umgrenzten Belastungsvollmacht bestellt worden ist.

Mehr

Unternehmensrecht
Firmierung als „Institut“ nicht wegen Irreführung unzulässig

Firmierung als „Institut“ nicht wegen Irreführung unzulässig

Gemäß § 18 Absatz 2 HGB darf die Firma eines Handelsgewerbes keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für Rechtsverkehr wesentlich sind, irrezuführen. Nach dem OLG Düsseldorf verleitet alleine die Verwendung des Zusatzes „Institut“ in einer Firma einer GmbH die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr automatisch zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Eingangsbereich
Kaufvertraglicher Begriff „Wohnung“ enthält keine Beschaffenheitsgarantie für baurechtliche Unbedenklichkeit

Kaufvertraglicher Begriff „Wohnung“ enthält keine Beschaffenheitsgarantie für baurechtliche Unbedenklichkeit

Sind verkaufte Wohnflächen zumindest teilweise nicht baurechtlich als Wohnraum genehmigt, kann der Käufer nur dann gegen den Verkäufer vorgehen, wenn dieser diesen Umstand arglistig verschwiegen hat oder insofern eine vertragliche Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde. Die Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag führt dabei nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung, da lediglich der rein tatsächliche Zustand der Räumlichkeiten beschrieben und gerade keine vorbehaltslose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandspflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernommen werden soll.

Mehr

Immobilienrecht
Brücker und Klühs Notare
Höhe der Instandhaltungsrücklage keine Beschaffenheit der verkauften Wohnung

Höhe der Instandhaltungsrücklage keine Beschaffenheit der verkauften Wohnung

Heutzutage wird die anteilige Instandhaltungsrücklage nur noch selten in Wohnungseigentumskaufverträge aufgenommen. Das OLG Koblenz musste nun entscheiden, dass wenn ein entsprechender Geldbetrag im Vertrag genannt wird, dies in der Regel keine zugesicherte Beschaffenheit darstellt, für deren Richtigkeit der Verkäufer haften möchte.

Mehr

Unternehmensrecht
Regelung zum Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung – Update

Regelung zum Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung – Update

Eine Übernahme der Gründungskosten durch die neu gegründete GmbH ist nur bei hinreichender Satzungsgrundlage zulässig. Neuerdings verlangen Obergerichte hierfür nicht nur die namentliche Nennung der Kostenpositionen sowie einen geschätzten Gesamthöchstbetrag, sondern zusätzlich die Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen. Hieraus ergeben sich schwerwiegende Probleme für die Registerpraxis.

Mehr

ImmobilienrechtNachfolgeplanung und Vorsorge
Brücker und Klühs Immobilienrecht
Gestaltung eines bedingten Immobiliennießbrauchs bei nicht verheirateten Lebenspartnern

Gestaltung eines bedingten Immobiliennießbrauchs bei nicht verheirateten Lebenspartnern

Wenn die gemeinsam bewohnte Immobilie im Alleineigentum eines Partners steht, besteht häufig der Wunsch, den jeweils anderen insbesondere für den Fall des Vorversterbens des Eigentümers grundbuchlich abzusichern. Der auf den Tod des Eigentümers aufschiebend bedingten Nießbrauch, sollte um im Fall einer lebzeitigen Auflösung der Lebenspartnerschaft eine Löschung des Rechts gewährleisten zu können, zusätzlich auflösend bedingt auf die „Beendigung der Lebensgemeinschaft“ vereinbart werden. Diese Möglichkeit ist nunmehr durch die Rechtsprechung auch grundbuchrechtlich abgesichert worden.

Mehr