Persönliche Haftung des im Rechtsverkehr auftretenden Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt)
Eine unterlassene oder fehlerhafte Nutzung des Rechtsformzusatz "haftungsbeschränkt" führt bei der UG nach Rechtsscheingrundsätzen zu einer Eigenhaftung der handelnden Person. Das hat nun der BGH festgehalten und damit verdeutlicht, dass der gesetzlich angeordnete Zwang zum Rechtsformzusatz keine bloße Formalie darstellt, sondern echte haftungsrechte Relevanz für die handelnden Personen entfalten kann.