Immobilienrecht

Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien – neue Entwicklungen Teil I

Eine wichtige Ausnahme von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte regelt § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Der BFH hat zu der Frage entschieden, wann die Nutzung durch eigene Kinder (etwa als Studentenwohnung) eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellen kann. Danach kann eine Studentenwohnung nach Studienende nur dann steuerfrei innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, wenn die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde und sämtliche nutzenden Kinder noch steuerlich mit den Eltern veranlagt werden.

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Brücker und Klühs Notare

Erweiterung der Transparenzpflichten für immobilienhaltende Gesellschaften aus dem Ausland

Durch das am 28.12.2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wird der Kreis der transparenzpflichtigen Gesellschaften grundsätzlich auf alle ausländischen Vereinigungen erweitert, die unmittelbar oder mittelbar Immobilienbesitz in Deutschland haben. Es besteht daher auch aufgrund der sehr knapp bemessenen Übergangsfrist bis zum 30.06.2023 akuter Handlungsbedarf für viele ausländische Gesellschaften.

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Sondereigentum an Freiflächen nach dem neuen WEG

Seit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 kann Sondereigentum auch an Freiflächen begründet werden, solange die Wohnung oder das Teileigentum die Hauptsache bleibt (sog. Annexeigentum). Nunmehr liegt zu den genauen Kriterien, wann ein Raumeigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt und inwieweit das Grundbuchamt diese Voraussetzung zu überprüfen hat, das erste obergerichtliche Urteil vor.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Sanierungsbedingte Mieterabfindung als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Nicht selten wird schon im Vorfeld des Kaufs eines Sanierungsobjektes ausgelotet, ob die noch verbliebenen Mieter durch Abfindungszahlungen zum zeitnahen Auszug aus der Immobilie bewegt werden können. Der BFH definiert in einer aktuellen Entscheidung den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten sehr eng und erlaubt daher den direkten Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die wie Mieterabfindungen nicht direkt reine Bauleistungen betreffen. Dadurch werden Sanierungsvorhaben steuerlich attraktiver.

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Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Auch bei in Familiengesellschaften eingebrachten Immobilien sind die Mieteinkünfte zumeist fester Bestandteil der Ruhestandsplanung der Gesellschafter. Bei Übertragungen von (Teil-)Gesellschaftsanteilen wird daher zumeist ein Nießbrauch zugunsten des Veräußerers vereinbart. Um die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher zu gewährleisten, sollte dieser nach aktueller Rechtsprechung des BFH nicht nur das Verhältns zum Mieter beherrschen, sondern darüber hinaus seine Mitwirkung an der Willensbildung in der Gesellschaft vertraglich sichergestellt werden.

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Brandschutzrechtliche Verfügung gegenüber einem Wohnungseigentumsverkäufer

Versucht ein Eigentümer sich der „Problemimmobilie“ durch Verkauf zu entledigen, stellt sich die Frage, wer für die Baubehörde der richtige Adressat für Zwangsbescheide ist. Eine neue Entscheidung des OVG Saarlouis zeigt exemplarisch auf, dass die kaufvertraglichen Regelungen zum Besitzübergang als schuldrechtliche Abreden aus der gefahrenabwehrrechtlichen Perspektive unerheblich sind und somit immer der im Grundbuch verzeichnete Eigentümer verwantwortlich bleibt.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Erfordernis der Ehegattenzustimmung zu Grundstücksgeschäften

Verfügt ein ein verheirateter Grundstückseigentümer mit dem Verkauf seiner Immobilie über sein Vermögen im Ganzen oder macht diese nahezu sein ganzes Vermögen aus, so erfordert die Wirksamkeit des Kaufvertrags grundsätzlich die Zustimmung des Ehegatten. Das OLG München hat nun in Erinnerung gerufen, dass zusätzlich auch die Kenntnis des Käufers von den objektiven Umständen des Zustimmungserfordernis hinzukommen muss und diese vom Grundbuchamt prinzipiell nicht vorausgesetzt werden kann.

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Spekulationssteuer bei Veräußerung einer teilweise als „Messezimmer“ genutzten Immobilie

Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alt.) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alt.) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die vorübergehende Vermietung einzelner Räume als Messezimmer ist nach dem BFH zwar nicht gänzlich unerheblich, schließt die Anwendung dieser Ausnahme aber nur nicht teilweise aus.

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Besonderheiten im Grundstückskaufvertrag bei mitveräußerten Photovoltaikanlagen

Wird eine bestehende Aufdach Photovoltaikanlage mitveräußert, muss dies im Grundstückkaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Auf diese Weise muss sich der Erwerber nicht auf gesetzliche Vermutungen verlassen, es können noch bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Verkäufers mitübertragen und die Überleitung des existierenden Stromeinspeisungsvertrags geregelt werden. Schließlich kann die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gesenkt werden.

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Brücker und Klühs Akten