Immobilienrecht

Umwandlungshindernis nach § 250 BauGB nun auch in Hessen

Von der im Baulandmobilisierungsgesetz eröffneten Möglichkeit, durch Rechtsverordnung ein Hindernis für die Umwandlung von Wohngebäuden in Wohnungs- und Teileigentum zu begründen, haben im letzten Jahr für ihr jeweiliges Stadtgebiet zunächst Berlin und dann Hamburg Gebrauch gemacht. Nunmehr hat auch die hessische Landesregierung am 28. April 2022 eine entsprechende Verordnung erlassen.

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Brücker und Klühs Eingangsbereich

Haftung des Verkäufers für unzutreffende Eigenschaftsangabe im Exposé

Ist dem Verkäufer einer Immobilie die fehlerhafte Information im Exposé bekannt und macht er den Käufer nicht darauf aufmerksam, haftet er grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden. Anders kann es sein, wenn die fehlerhafte Information die Kaufentscheidung nicht mehr beeinflussen konnte. Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist eine solche Beeinflussung allerdings noch bis zur Beurkundung des Kaufvertrags möglich.

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Brücker und Klühs Immobilienrecht

Einräumung eines Nießbrauchsrechts an Ehegatten als schenkungsrechtliche Zuwendung

Bei der vertraglichen Ausgestaltung eines Nießbrauchs zugunsten von Ehegatten sind die steuerlichen Vorgaben immer mitzudenken. Soll der Nießbrauch in Gesamtgläubigerstellung für die Ehegatten begründet werden, so empfiehlt es sich nach neuer BFH-Rechtsprechung etwa abweichende Vereinbarungen zu § 430 BGB ausdrücklich in der Urkunde wiederzugeben.

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Notarkostenhaftung durch Äußerungen im Beurkundungsvorfeld

Nach § 29 Nr. 1 GNotKG ist Kostenschuldner, wer dem Notar den Auftrag erteilt hat. Der Auftrag kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Um eine Mithaftung für von anderer Seite beauftragte Vertragsentwürfe zu vermeiden, darf weder durch inhaltliche, noch durch verfahrensrechtliche Äußerungen der Eindruck vermittelt werden, die konkret vorgeschlagene Beurkundung im eigenen Interesse zu wünschen.

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Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil II)

Veräußert der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, so erfolgt dies zumeist unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Sind Erben nicht in den Prozess der Veräußerung des Grundstücks involviert kann nach einer neuen Entscheidung des BGH deren Wissen um Mängel dem Testamentsvollstrecker nicht zugerechnet werden.

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Besonderheiten beim Grundstückskaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker (Teil I)

Für den Käufer, der eine Immobilie von einem Testamentsvollstrecker erwirbt, bedeutet nach der Rechtsprechung der Obergerichte eine während der Vertragsabwicklung erfolgte Amtsenthebung des Vollstreckers oder ein Erlöschen dessen Amtes aufgrund Amtsniederlegung oder Tod, dass er trotz guten Glaubens ggf. keine Eigentumsvormerkung oder Eigentum an der Immobilie erwerben kann.

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Neues zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims

Gesetzliche Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 4 b) und c) ErbStG) ist, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung „bestimmt“. Der BFH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 6.5.2021 – II R 46/19) nun zwar formal an die bisherige strenge Linie der Rechtsprechung angeknüpft, erweist sich im Detail aber aus Sicht der Steuerpflichtigen teilweise als vorteilhafter.

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Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch öffentliche Urkunde bei Verwirkungsklauseln

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren die Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. Dieser Nachweisaspekt steht immer dann in Frage, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung zwar eine eindeutige Erbregelung zugunsten eines oder mehrerer Erben trifft, diese Erbeinsetzung jedoch für bestimmte nachträgliche Sachverhaltsvarianten wieder entfallen soll (sog. Verwirkungsklauseln).

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