Sittenwidrigkeit einer Schenkung wegen unredlicher Motive des Beschenkten
Das Phänomen der „Erbschleicherei“ und eine darauf gerichtete Prävention ist Gegenstand einer aktuellen BGH-Rechtsprechung. Nach dem Urteil kann sich die Sittenwidrigkeit einer Schenkung auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Beschenkten ergeben, wenn dieser die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausnutzt, um für sich Vorteile zu ziehen.