Unternehmensrecht

Übergangsfrist für Eintragung in das Transparenzregister endet für GmbHs

Für die bislang von der Mitteilungsfiktion erfassten Gesellschaften galten für die erstmalige Meldung zum Transparenzregister großzügige Übergangsfristen. Mit Ablauf des 30.6.2022 endet nun diese Übergangsfrist für alle GmbHs, Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Nun müssen Geschäftsführer, die ihrer Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister noch immer nicht nachgekommen sind, nach Ablauf der Übergangsfrist mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen.

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Keine Unwirksamkeit einer Gesamtvermögensveräußerung mangels Gesellschafterbeschluss bei Personengesellschaften

Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, bedarf gemäß § 179a AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung. Gestützt auf ein früheres Urteil des BGH wurde durch die herrschende Meinung aus dieser Vorschrift ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der auf die GmbH und auf Personengesellschaften entsprechend anwendbar sein sollte. Nunmehr hat der BGH mit zwei aktuellen Urteilen klargestellt, dass eine entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH und auf Personengesellschaften ausscheidet.

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Vertretungsprobleme bei der Testamentsvollstreckung durch Geschäftsbanken

Ist eine AG zum Testamentsvollstrecker bestellt worden und verfügt nun ein Prokurist, der keine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz (§ 49 Abs. 2 HGB) hat, über nachlasszugehörigen Grundbesitz bzw. über Rechte an einem Grundbesitz, so ist umstritten, ob die fehlende Ermächtigung des Prokuristen sich auch bei der Verfügung über „fremden“, nicht der Kapitalgesellschaft gehörenden Grundbesitz, auswirkt.

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Rechtfertigt die Nichtzahlung des Kostenvorschusses eine Zurückweisung der Neuanmeldung einer UG oder GmbH?

Nicht selten erfolgen im Rahmen der Gründung einer GmbH Beanstandungen durch das Gericht im Eintragungsverfahren, die entweder die Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses, die fehlende Erreichbarkeit der Gesellschaft oder beides zum Gegenstand haben. Zum Teil gehen Registergerichte allerdings mittlerweile direkt dazu über, bei fehlendem Nachweis über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Eintragungsanträge zurückzuweisen. Während das OLG Hamm der Zurückweisungspraxis der Registergerichte entgegengetreten ist, vertritt das Kammergericht genau das Gegenteil.

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Brücker und Klühs Notare

Wirksamkeit der gleichzeitigen Niederlegung des Geschäftsführeramtes durch beide Geschäftsführer

Immer noch beschäftigten Fälle die Gerichte, in denen Geschäftsführer von in die Krise geratenen GmbHs ihr Amt niederlegen und die Gesellschaft führungslos zurücklassen. Dies ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter oder maßgeblicher Mehrheitsgesellschafter ist. Bei paralleler Niederlegung durch zwei Geschäftsführer sind diese Fälle zusammen zu beurteilen.

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Gesellschafterdarlehen erhöhen den kostenrechtlichen Wert von GmbH-Anteilen nicht

Gemäß § 54 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Wert von GmbH-Geschäftsanteilen kostenrechtlich grundsätzlich nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Kostenrechtlich umstritten ist dabei die Frage, ob Gesellschafterdarlehen aufgrund ihrer Sonderstellung in der Krise der Gesellschaft werterhöhend dem Eigenkapital der GmbH zugerechnet werden müssen.

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Auswirkungen einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH für die Stellung als WEG-Verwalter

Die Vorzüge einer Ausgliederung haben in der Vergangenheit vermehrt als e.K. geführte Immobilienverwaltungsunternehmen genutzt, um ihren Betrieb in die haftungsprivilegierte Rechtsform einer GmbH überzuleiten. In diesem Zusammenhang hat der BGH nun festgestellt, dass die Bestellung eines Einzelkaufmanns zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Ausgliederung auf eine GmbH übergeht.

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Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wird verlängert

Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf die pandemischen Auswirkungen im März 2020 ein Gesetzesbündel mit Maßnahmen beschlossen, die im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht (MaßnG-GesR) die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollten. Nunmehr hat der Bundestag in für bestimmte Teile des Maßnahmenpakets eine Verlängerung bis zum 31.08.2022 beschlossen

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Brücker und Klühs Notare