Immobilienrecht

Erfordernis der Ehegattenzustimmung zu Grundstücksgeschäften

Verfügt ein ein verheirateter Grundstückseigentümer mit dem Verkauf seiner Immobilie über sein Vermögen im Ganzen oder macht diese nahezu sein ganzes Vermögen aus, so erfordert die Wirksamkeit des Kaufvertrags grundsätzlich die Zustimmung des Ehegatten. Das OLG München hat nun in Erinnerung gerufen, dass zusätzlich auch die Kenntnis des Käufers von den objektiven Umständen des Zustimmungserfordernis hinzukommen muss und diese vom Grundbuchamt prinzipiell nicht vorausgesetzt werden kann.

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Spekulationssteuer bei Veräußerung einer teilweise als „Messezimmer“ genutzten Immobilie

Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alt.) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alt.) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die vorübergehende Vermietung einzelner Räume als Messezimmer ist nach dem BFH zwar nicht gänzlich unerheblich, schließt die Anwendung dieser Ausnahme aber nur nicht teilweise aus.

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Besonderheiten im Grundstückskaufvertrag bei mitveräußerten Photovoltaikanlagen

Wird eine bestehende Aufdach Photovoltaikanlage mitveräußert, muss dies im Grundstückkaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Auf diese Weise muss sich der Erwerber nicht auf gesetzliche Vermutungen verlassen, es können noch bestehende Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Verkäufers mitübertragen und die Überleitung des existierenden Stromeinspeisungsvertrags geregelt werden. Schließlich kann die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gesenkt werden.

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Brücker und Klühs Akten

Spekulationssteuer bei Veräußerung eines durch Erbteilserwerb angeschafften Grundstücksanteils

Auch bei einem entgeltlichen Grundstückserwerb von den Miterben im Zusammenhang mit einem Erbfall ist zu beachten, dass darin in der Regel steuerlich eine Anschaffung liegt, die bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen kann. Das FG München hat dies kürzlich für einen Fall entschieden, in dem ein Miterbe die Erbanteile am Gesamtnachlass von den anderen Erben und damit mittelbar auch deren Mitbeteiligung an den im Nachlass befindlichen Grundstücke erworben hatte.

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Brücker und Klühs Notare

Die Baulandmobilisierungsverordnung NRW ist in Kraft

Zum 07.01.2023 ist die Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt (Baulandmobilisierungsverordnung NRW) in Kraft getreten. In 95 Gemeinden kann nun an brachliegenden oder unbebauten Grundstücken durch Satzung ein weiteres gemeindliches Vorkaufsrecht begründet werden. Ferner besteht in den betroffenen Gemeinden die Möglichkeit zur Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie zur Anordnung von Baugeboten.

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Auswirkungen des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf einen gemeinsamen Immobilienerwerb

Bei einem Immobilienerwerb durch nichteheliche Lebenspartner unterbleibt in den meisten Fällen eine vorsorgende notarielle Vereinbarung, sodass im Fall der Trennung immer häufiger Gerichte über die Auseinandersetzungsansprüche entscheiden müssen. Investitionen eines Partners in die Immobilie aufgrund mündlicher Abreden sind in diesem Zusammenhang nicht zu empfehlen, da solche Abreden nach neuester Rechtsprechung des OLG Hamm mangels Beurkundung formnichtig sind.

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Brücker und Klühs

Sittenwidrigkeit einer Schenkung wegen unredlicher Motive des Beschenkten

Das Phänomen der „Erbschleicherei“ und eine darauf gerichtete Prävention ist Gegenstand einer aktuellen BGH-Rechtsprechung. Nach dem Urteil kann sich die Sittenwidrigkeit einer Schenkung auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Beschenkten ergeben, wenn dieser die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausnutzt, um für sich Vorteile zu ziehen.

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Beteiligung des Käufers an den Kosten der Mangelbeseitigung nach den Grundsätzen „neu für alt“

Der BGH hat es einem arglistig täuschenden Verkäufer verwehrt, sich gegen einen Anspruch des Käufers auf Ersatz seiner fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit dem Argument zu verteidigen, durch die Mangelbehebung komme es zu einer potentiell eintretenden Werterhöhung der Immobilie, die anrechenbar sei (Grundsatz "neu für alt"). Die wirtschaftlichen Folgen einer arglistigen Täuschung können damit erheblich sein.

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Brücker und Klühs Akten