Erfordernis der Ehegattenzustimmung zu Grundstücksgeschäften
Verfügt ein ein verheirateter Grundstückseigentümer mit dem Verkauf seiner Immobilie über sein Vermögen im Ganzen oder macht diese nahezu sein ganzes Vermögen aus, so erfordert die Wirksamkeit des Kaufvertrags grundsätzlich die Zustimmung des Ehegatten. Das OLG München hat nun in Erinnerung gerufen, dass zusätzlich auch die Kenntnis des Käufers von den objektiven Umständen des Zustimmungserfordernis hinzukommen muss und diese vom Grundbuchamt prinzipiell nicht vorausgesetzt werden kann.