Einsetzung einer noch anzuerkennenden Stiftung als Erbin
Ein aktueller Fall des Kammergerichts zeigt die Problematik auf, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht entstandene juristische Personen, wie z.B. Stiftungen erbrechtlich begünstigt werden sollen. § 84 BGB, wonach eine Stiftung für eine Zuwendung des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, ist auf Fremdstiftungen nicht anwendbar. Hier sollte ein Testament unmissverständlich regeln, was in einem solchen Fall gilt.